Wir kennen jetzt den Plan des Bundesrates.

Wir haben erfahren, wie das Klimaschutz-Gesetz umgesetzt werden soll. Jetzt will der Bundesrat dazu deine Meinung hören. Dieser Prozess nennt sich Vernehmlassung. Deine Meinung ist gefragt! Du kannst mithelfen, für das Klimaschutz-Gesetz die richtigen Weichen zu stellen. Das ist unsere letzte Möglichkeit, die Umsetzung des Klimaschutz-Gesetzes zu beeinflussen. So funktioniert das Weichen-Stellen:

🚄 3 Minuten Zeit: Lass dir unsere Muster-Stellungnahme inkl. Anleitung per Mail zustellen und verschicke sie direkt mit einem Klick an den Bundesrat.

🚂 15 Minuten Zeit: Wenn du mehr Zeit hast, kannst du die Muster-Stellungnahme nach dem Erhalt noch anpassen. Um es dir möglichst einfach zu machen, haben wir dir unsere Kernforderungen weiter unten zusammengefasst und Erklärvideos erstellt.

So stellen wir gemeinsam die Weichen – damit das Klimaschutz-Gesetz hält, was es verspricht! Danke, dass du mithilfst.

Diese Weichen will der Verein Klimaschutz Schweiz stellen:

Unsere Kernforderungen zur Verordnung

Vorbemerkung: Die Umsetzung des Klimaschutz-Gesetzes ist in der Klimaschutz-Verordnung geregelt. Dazu gibt es noch den erläuternden Bericht des Bundesrates, der Erklärungen zur Verordnung enthält. Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Mai 2024.

Fehlende Bestimmung zu Artikel 10 Klimaschutz-Gesetz, sowie
Anhang 1, Ziff. 3 Klimaschutz-Verordnung

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Laut Artikel 10 des Klimaschutz-Gesetzes muss die Schweiz ab 2050 das Netto Null-Ziel erreichen. Die Bundesverwaltung muss das Netto-Null-Ziel bereits im Jahr 2040 erreichen. Dadurch soll sie als Vorbild wirken. Dabei werden auch die vor- und nachgelagerten Emissionen berücksichtigt, die durch Dritte verursacht werden. Das heisst: Emissionen, die beispielsweise in den Materialien stecken, mit denen der Bund Gebäude erstellt, oder die anfallen, weil der Bund die Autobahnen ausbaut und dadurch Mehrverkehr verursacht. 

So will es der Bundesrat umsetzen:
In der Verordnung steht nichts zum Artikel 10 des Klimaschutz-Gesetzes. Dazu schreibt der Bundesrat: «Die Umsetzungsbestimmungen bedürfen weiteren Abklärungen. Der Bundesrat wird sie daher so bald wie möglich in einem separaten Paket in die Vernehmlassung schicken.»

In Anhang 1, Ziffer 3 ist ausserdem zu lesen, was der Bundesrat unter dem Begriff aus dem Klimaschutz-Gesetz «nachgelagerte Emissionen durch Dritte» alles versteht. In der Liste fehlt ausgerechnet eine der für die öffentliche Hand wichtigsten Kategorien: der Verkehr auf Verkehrsinfrastrukturen, die der Bund baut.

Wir finden:
Zur fehlenden Bestimmung: Wenn diese weiteren Abklärungen der Sache dienen, sind wir einverstanden. Aber die Zeit drängt: Am 1. Januar 2025 tritt das Klimaschutz-Gesetz in Kraft. Bis dann müssen auch die Bestimmungen zu Art. 10 bereit sein. Denn ein Vorbild, das zu spät kommt, ist kein Vorbild! Mit ihrem Plan, die Emissionen zu reduzieren, kann die öffentliche Hand aufzeigen, wie gute Klima- und Massnahmenpläne mit Zwischenzielen aussehen. Von den vom Bund erarbeiteten Grundlagen profitieren namentlich Kantone und Gemeinden, aber auch Unternehmen. Sie sind darauf angewiesen, dass die Bestimmungen bald verfügbar sind.

Zu den nachgelagerten Emissionen: Es sieht so aus, als wolle sich der Bund ein Türchen offen halten, um weiterhin Strassen ausbauen zu können, auch wenn dies Mehrverkehr und Mehremissionen verursacht. Dies widerspricht dem Klimaschutz-Gesetz. Der Verkehr auf den Nationalstrassen verursacht «nachgelagerte Emissionen» im Sinne des Klimaschutz-Gesetzes. Er muss in der Aufzählung genannt sein.

Fabian erklärt unsere Haltung zum Vorbild-Artikel aus dem Klimaschutz-Gesetz


Art. 4 und 8 Klimaschutz-Verordnung: Luftfahrt

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Für die Erreichung der Klimaschutz-Ziele werden die Emissionen aus in der Schweiz getankten Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten mitberücksichtigt.

So will es der Bundesrat umsetzen:
Der Bundesrat möchte offen lassen, ob er für die Erreichung der Klimaziele nur die CO2-Emissionen oder die gesamte Klimawirkung von Flugzeugen berücksichtigen will. Betreiber von Luftfahrzeugen, die Netto-Null-Fahrpläne erstellen, sollen wählen können, ob sie die Nicht-CO2-Wirkung mitberücksichtigen wollen oder nicht.

Dazu finden wir:
Es ist wichtig, dass sowohl für die Erreichung der Klimaziele der Schweiz wie auch in Netto-Null-Fahrplänen von Unternehmen und Branchen die volle Klimawirkung der Luftfahrt korrekt berücksichtigt wird. Denn die CO2-Emissionen machen bei Flugzeugen – anders als bei Autos oder Heizungen – nur einen Drittel der gesamten Klimawirkung aus. Das liegt daran, dass Abgase in grosser Höhe anders wirken als am Boden. Wer nur die CO2-Emissionen von Flugzeugen zählt, erfasst nur ein Drittel der tatsächlichen Wirkung und betreibt Greenwashing.


Art. 5 Klimaschutz-Verordnung: Netto-Null-Fahrpläne für die Wirtschaft

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Alle Unternehmen müssen bis 2050 Netto-Null-Emissionen erreichen. Um den Weg zu diesem Ziel zu planen, können sie Fahrpläne erarbeiten.

So will es der Bundesrat umsetzen:
Die Verordnung verlangt, dass die Absenkpfade (Reduktionspfad der Emissionen zu netto Null) der Unternehmens- und Branchenfahrpläne «in der Regel linear» sein müssen. Das bedeutet, dass im Allgemeinen eine gleichmässige Reduktion der Emissionen erforderlich ist. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen lange untätig bleiben und dann an ihren Zielen scheitern.

Wir finden:
Gesamtwirtschaftlich ist ein mindestens linearer Absenkpfad sehr wichtig. Diese Bestimmung ist jedoch für einzelne Unternehmen nicht sinnvoll. In vielen Unternehmen gibt es eine Hauptemissionsquelle. Wird diese entfernt, reduzieren sich die direkten Emissionen nicht linear, sondern von einem Tag auf den anderen auf fast null. Der Absenkpfad eines einzelnen Unternehmen muss sich an den wirtschaftlich tragbaren Massnahmen orientieren sowie am Ziel, spätestens 2050 Netto Null zu erreichen.


Art. 13 Klimaschutz-Verordnung: Innovationsförderung für die Wirtschaft

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Der Bund unterstützt mit total 1.2 Milliarden Franken Unternehmen, welche neuartige Technologien oder Prozesse einsetzen, die der Wirtschaft auf dem Weg zu netto Null helfen.

So will es der Bundesrat umsetzen:
Bei der Verteilung der Unterstützungsgelder möchte der Bundesrat die Kosten-Nutzen-Effizienz berücksichtigen. Das heisst: Ein Unternehmen, das eine Massnahme einsetzen will, die nicht nur viel CO2 verhindert, sondern auch noch günstig ist, erhält mehr Geld. Man will pro eingesetzten Förderfranken möglichst viel CO2-Reduktion erreichen.

Wir finden:
Was auf den ersten Blick einleuchtet, ist zu kurz gedacht: Die Innovationsförderung erzielt den grössten Nutzen, wenn sie neuartige Technologien und Prozesse unterstützt, die sich von alleine auf dem Markt nicht durchsetzen könnten. Die geförderte Technologie sollte auf eine Dekarbonisierung der Wirtschaft abzielen – statt die Fossilenergie-basierte Wirtschaft einfach effizienter zu machen. Solche Technologien und Prozesse sind zu Beginn, in der so genannten Pionierphase, oft sehr teuer – darum brauchen sie ja Unterstützung. So war das beispielsweise bei der Photovoltaik der Fall: Hätte man sie nicht gefördert, als sie noch teuer war, hätte sie sich kaum zu einer der billigsten Energietechnologien entwickelt. Das Kriterium der «Kosten pro verminderter Tonne CO2-Äquivalent» muss deshalb ersetzt werden durch das Multiplikationspotenzial – also den Hebel – einer geförderten Massnahme.


Art. 19 Klimaschutz-Verordnung: Thermische Netze

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Der Bund sorgt dafür, dass die Risiken für Investitionen in öffentliche Infrastrukturbauten, die wir für die Erreichung des Netto-Null-Ziels brauchen, abgesichert sind. Damit sind z.B. Wärmenetze oder CO2-Transportinfrastrukturen gemeint. Denn für Investoren besteht ein gewisses Risiko, dass eine Wärmequelle unvorhergesehen wegfällt und das Netz somit keinen Wert mehr hat. Dieses Risiko sichert der Bund ab. 

So will es der Bundesrat umsetzen:
Der Bundesrat möchte dafür insbesondere den Auf- und Ausbau thermischer Netze fördern. Ein thermisches Netz ist z.B. ein Fernwärmenetz: Die Wärme, die beispielsweise durch die Abfallverbrennung entsteht, wird über Leitungen in die Gebäude transportiert. So können diese fossilfrei beheizt werden. Zur Abdeckung von Spitzenlasten (das heisst: wenn nicht genügend thermische Energie zur Verfügung steht) möchte der Bundesrat fossile Energien weiterhin zulassen – ohne Frist. 

Wir finden:
Der Ausbau thermischer Netze ist wichtig und sinnvoll, um bei der Beheizung der öffentlichen Gebäude schnell von den Fossilen wegzukommen. Es braucht aber für die Spitzenlasten eine klare Frist, ab wann die fossilen Energien gar nicht mehr eingesetzt werden können. Sonst unterstützt er mit der Risikoabsicherung eine fossile Infrastruktur.


Art. 54a Energie-Verordnung Heizungsersatz

Im Gesetz steht (Über das Energie-Gesetz wurde zusammen mit dem Klimaschutz-Gesetz abgestimmt):
Der Bund fördert mit 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch erneuerbare Heizungen und Massnahmen im Bereich der Energie­effizienz.

So will es der Bundesrat umsetzen:
In der Energie-Verordnung ist geregelt, wie der Ersatz fossil betriebener und elektrischer Heizungen finanziell unterstützt wird. Unterstützt werden kann auch ein Umstieg auf Holzheizungen. 

Wir finden:
Wir sind nicht damit einverstanden, dass der Umstieg auf Holzheizungen ebenfalls unterstützt wird. Erstens hat die Stiftung Klimaschutz und CO₂‑Kompensation KliK bereits Förderprogramme für den Umstieg auf Holzheizungen. Zweitens ist Brennholz knapp und der Import von Brennholz aus nicht nachhaltig bewirtschafteter Forstwirtschaft belastet das Klima in vielen Fällen ebenso sehr wie fossile Brennstoffe.


Art. 26 Klimaschutz-Verordnung: Finanzplatz

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Die «Ausrichtung der Finanzmittelflüsse auf eine emissionsarme und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähige Entwicklung» ist ein Zweck der Klimaschutz-Gesetzes. Der Bund sorgt dafür, dass der Schweizer Finanzplatz seinen «effektiven Beitrag» zum Klimaschutz leistet. Es können insbesondere Massnahmen zur Verminderung der Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen getroffen werden.

So will es der Bundesrat umsetzen:
Leider wird der Bundesrat in der Verordnung nicht deutlicher. Die Verordnung liefert kaum das absolute Minimum: Vorgesehen ist lediglich ein «freiwilliger Klimatest».In den Erläuterungen zur Verordnung wird sichtbar, dass der Bundesrat offenbar schlicht nicht gewillt ist, zu handeln: «Die bestehende gesetzliche Grundlage erlaubt es nicht, in der vorliegenden Verordnung konkrete Massnahmen zur Verminderung der negativen bzw. Förderung der positiven Klimawirkung von nationalen und internationalen Finanzmittelflüssen zu ergreifen.» Das steht in Widerspruch zum Klimaschutz-Gesetz, das dem Bundesrat den klaren Auftrag gibt, genau dies zu tun.

Wir finden:
Die Schweiz ist ein kleines Land, aber der Schweizer Finanzplatz ist einer der wichtigsten der Welt. Schweizer Banken und Versicherungen tragen mit ihren Investitionen weltweit zu Treibhausgas-Emissionen bei, welche die Emissionen der Schweiz um ein Vielfaches übertreffen. Der Bundesrat will nur Tests, keine Regeln – und sogar die Tests sollen lediglich freiwillig sein. Damit sind wir nicht einverstanden! Die Behauptung, dem Bundesrat fehle die gesetzliche Grundlage für Massnahmen, ist falsch und klingt nach Arbeitsverweigerung.


Anhang 1, Ziff. 3 Klimaschutz-Verordnung: Verkehr

Siehe erster Abschnitt ganz oben: «Fehlende Bestimmung zu Artikel 10 Klimaschutz-Gesetz»


Anhang 2, Ziff. 5 Klimaschutz-Verordnung: CO2-Kompensation

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Das Klimaschutz-Gesetz verlangt, dass die Treibhausgasemissionen «soweit möglich» im Inland vermindert werden. Nur wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, die Emissionen zu vermindern, dürfen sie kompensiert werden. Ab 2050 darf dies nur noch mit so genannten Negativemissionstechniken geschehen (CO2 aus der Luft entfernen). Zertifikate, die eine (angebliche) Emissionsminderung im Ausland bescheinigen, dürfen dann nicht mehr angerechnet werden. 

So will es der Bundesrat umsetzen:
Im seinem Erläuternden Bericht zur Verordnung schreibt der Bundesrat: «Grundsätzlich ist die Anrechnung von im Ausland erzielten Verminderungen zwar möglich, sowohl bei den Zwischenzielen wie auch beim Ziel für 2050.» Das widerspricht dem Klimaschutz-Gesetz (Art. 3 Abs. 1 Bst. b)! – Im Anhang der Verordnung steht: «Massnahmen zur Speicherung von fossilen und prozessbedingten CO2-Emissionen sind nur zulässig, wenn das abgeschiedene CO2 als schwer vermeidbar gilt». Was «schwer zu vermeiden» bedeutet, wird nicht definiert.

Wir finden:
Der Bundesrat muss sich bewusst sein – und muss dies in seinen Erläuterungen korrekt schreiben –, dass der Einkauf von Emissionsminderungs-Zertifikaten im Ausland ab spätestens 2050 nicht mehr erlaubt ist. Was die Negativemissionen angeht, ist wichtig, dass diese nur dann angerechnet werden dürfen, wenn die Emissionsvermeidung im Inland technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Die Formulierung «schwer vermeidbar» im Anhang der Verordnung ist zu schwammig. Die klarere Formulierung aus dem Gesetz soll auch in der Verordnung genutzt werden.


Definition «dauerhafte Kohlenstoffspeicher»

Im Klimaschutz-Gesetz steht:
Negativemissionstechnologien werden definiert als biologische und technische Verfahren, um CO2 aus der Atmosphäre zu entfernen und dauerhaft in Wäldern, in Böden, in Holzprodukten oder in anderen Kohlenstoffspeichern zu binden. Was «dauerhaft» bedeutet, ist nicht weiter ausgeführt. 

So will es der Bundesrat umsetzen:
In der Verordnung fehlt ebenfalls eine Definition von «dauerhaft». Derzeit legt die CO2-Verordnung fest, dass Negativemissionen angerechnet werden dürfen, wenn «bis mindestens 30 Jahre nach Wirkungsbeginn ausreichend sichergestellt ist». 

Wir finden:
Der im Klimaschutz-Gesetz erstmals genutzte Begriff «dauerhaft»  muss in der Verordnung definiert werden. Die von der CO2-Verordnung geforderten 30 Jahre sind nicht dauerhaft: CO2 verbleibt viele Jahrhunderte in der Atmosphäre. Ausserdem: Holz, das in Holzhäusern verbaut wird, speichert CO2. Wenn das Holz aber aus einer nicht nachhaltigen Forstwirtschaft stammt, wirkt sich das unter dem Strich nicht entlastend, sondern belastend auf das Klima aus. Bauholz darf also nur dann als (temporärer) Speicher angerechnet werden, wenn es aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt.

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